Die Gemeinde Jenesien hat gemäß dem Dekret Nr. 507/1993 eine Verordnung zur Regelung der Werbesteuer und des öffentlichen Plakatierungsdienstes erlassen. Werbung mit kommerziellem Zweck, sei sie visuell oder akustisch, ist steuerpflichtig. Die Steuer bemisst sich nach Größe und Art der Werbemittel. Zuständig ist der Eigentümer des Werbemittels, mit Mitverantwortung des Produzenten oder Händlers. Der öffentliche Plakatierungsdienst unterteilt die verfügbaren Flächen in drei Kategorien: institutionell/sozial (20 %), kommerziell (60 %) und privat (20 %). Für die Durchführung gelten bestimmte Genehmigungs-, Melde- und Zahlungsmodalitäten. Verstöße werden sanktioniert.