Verordnung über die Anwendung der Werbesteuer und die Durchführung des Dienstes der öffentlichen Plakatierung

Die Gemeinde Jenesien erhebt gemäß gesetzlicher Grundlage Werbesteuer auf öffentlich wahrnehmbare, kommerzielle Werbung und organisiert den Plakatierungsdienst nach festgelegten Flächenanteilen und Verwaltungsrichtlinien.


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Veröffentlichungsdatum

03.11.2009

Beschreibung

Die Gemeinde Jenesien hat gemäß dem Dekret Nr. 507/1993 eine Verordnung zur Regelung der Werbesteuer und des öffentlichen Plakatierungsdienstes erlassen. Werbung mit kommerziellem Zweck, sei sie visuell oder akustisch, ist steuerpflichtig. Die Steuer bemisst sich nach Größe und Art der Werbemittel. Zuständig ist der Eigentümer des Werbemittels, mit Mitverantwortung des Produzenten oder Händlers. Der öffentliche Plakatierungsdienst unterteilt die verfügbaren Flächen in drei Kategorien: institutionell/sozial (20 %), kommerziell (60 %) und privat (20 %). Für die Durchführung gelten bestimmte Genehmigungs-, Melde- und Zahlungsmodalitäten. Verstöße werden sanktioniert.

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03.11.2009

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Zuletzt aktualisiert: 11.08.2025, 14:26 Uhr